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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Spielwerkstatt". Er hat seinen Sitz in Reutlingen. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des künstlerisch- kulturellen Lebens in Reutlingen, sowie die Verbesserung der Kontakte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Dafür stellt der Verein Materialien und Medien zur Verfügung und bietet fachliche Anleitung und Beratung an. Insbesondere will der Verein: - zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Spiel beitragen
- Materialien und Medien für Kinder- und Jugendarbeit erstellen und anbieten
- Jugendgruppenleiter-Schulungen durchführen
- Möglichkeiten schaffen zum Erfahrungs- und Ideenaustausch durch Treffen, Kurse und Kongresse.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. 3. Erwerb der Mitgliedschaft Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des Erziehungsberechtigen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme des Mitglieds ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 4. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen seine Pflichten als Vereinsmitglied verstoßen hat, kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliedversammlung. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr können in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die vereinseigenen Einrichtungen und Materialien zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, - die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und dem Ansehen des Vereins nicht zu schaden,
- die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
6. Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit legt die Mitlgiederversammlung fest. 7. Organe Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 8. Vorstand Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch jedes Mitglied des Vorstandes allein vertreten. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln und geheim. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommisarisch tätig ist. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Er ist verpflichtet die Vereinsmitglieder über Ergebnisse der Vorstandssitzungen zu informieren. Der Vorstand kann Fachreferate einrichten und beruft und entläßt die Fachreferenten. Die Fachreferenten beraten den Vorstand, sie haben keine Vertretungsmacht. Diese kann ihnen im Einzelfall vom Vorsitzenden des Vorstandes übertragen werden. 9. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens zum 30.4. vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vierzehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - Wahl des Vorstandes und Kontrolle seiner Tätigkeit
- Wahl des Kassenprüfers und dessen Stellvertreters
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über eingegangene Anträge und Beschwerden
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. Jedes natürliche und juristische Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich. 10. Kassenprüfer Der Kassenprüfer kontrolliert einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung des Vorstands. Dazu hat er das Recht nach vorheriger Absprache alle notwendigen Unterlagen einzusehen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung. Der Kassenprüfer und dessen Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet der Kassenprüfer während einer Amtsperiode aus, so übernimmt sein Stellvertreter das Amt. 11. Überschüsse Eventuell erwirtschaftete Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 12. Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen Institutionen und Organisationen, die eine dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit ausüben zu steuerbegünstigten Zwecken zu übertragen. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit.
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